Pflichtangaben: Seit 2004 gelten für die Ausstellung von Rechnungen, welche zum Vorsteuerabzug berechtigen sollen, strenge gesetzliche Vorgaben. U. a. verlangt das Gesetz die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände und die Art der sonstigen Leistung. Die Geräteidentifikationsnummer zählt zwar nicht zu den handelsüblichen Angaben auf einer Rechnung und die Versagung des Vorsteuerabzugs allein wegen des Fehlens der Geräteidentifikationsnummer ist nach BMF-Schreiben v. 1.4.2009 (IV B 8 - S 7280-a/07/10004) auch nicht zulässig. Ist die Lieferung allerdings zweifelhaft, kann die Angabe der ID-Nummer ein Indiz dafür sein, dass die Lieferung tatsächlich stattgefunden hat. Dies hat auch der Bundesfinanzhof im Fall einer Lieferung von Mobiltelefonen entschieden (Urt. v. 19.4.2007 V R 48/04).
Lieferdatum: Zu den Pflichtangaben zählt auch der Zeitpunkt der Lieferung. So hat der BFH den Vorsteuerabzug im Fall der Lieferung und Montage einer Kochstrecke für einen Fleischereibetrieb versagt, weil weder aus der Rechnung noch aus dem vorgelegten Lieferschein ein Lieferdatum zusätzlich zum Ausstelldatum vermerkt war.
Mengenrabatte: Zur Steuerfalle werden regelmäßig auch vereinbarte Jahresboni oder Mengenrabatte, wenn diese auf der Rechnung unerwähnt bleiben. Steht der Mengenrabatt bei Rechnungsstellung noch nicht fest, muss dieser zumindest erwähnt werden (Urt. FG Münster 13.1.2009, 5 K 5721/04U).
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Stand: 17. November 2009