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Nachdem Anträge auf die aktuelle Überbrückungshilfe III nunmehr gestellt werden können, wurden am 10.2.2021 auch die diesbezüglichen FAQ veröffentlicht. ...mehr

Überbrückungshilfe III – Der Staat hat nachgebessert

Seitens der Bundesregierung wurden die Regelungen zur Überbrückungshilfe III nochmals verbessert. ...mehr

Homeoffice-Pauschale und weitere Änderungen

Jahressteuergesetz 2020 verabschiedet ...mehr

Abgabefrist der Steuererklärung 2019

Eigentlich hätte die reguläre Abgabefrist für Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellt werden, am 28.2.2021 geendet. ...mehr

Solizuschlag ab 2021 vermeiden

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Faire Verbraucherverträge

Die Bundesregierung will Verbraucher besser vor den negativen Folgen sogenannter Langzeitverträge schützen. ...mehr

Pauschbeträge für Auslandsreisen 2021

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Auslandspauschalen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 3.12.2020  (IV C 5 - S 2353/19/10010:002) die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsdienstreisen ab 2021 bekanntgegeben. Die Pauschalen gelten außerdem für beruflich bedingte doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Tages-Abwesenheitspauschalen

Erhöht wurden die Pauschbeträge u. a. für Andorra, Botsuana oder Irland. Die ab 2021 geltende Tages-Abwesenheitspauschale (für mindestens 24 Stunden Abwesenheit je Kalendertag) für Andorra beträgt € 41,00 (bisher € 34,00) und für Botsuana € 46,00 (bisher € 40,00). Für das EU-Land Irland steigt die Abwesenheitspauschale von € 44,00 auf € 58,00. Für An- und Abreisetage gelten jeweils gesonderte Pauschalen.

Übernachtungspauschalen

Größtenteils angehoben wurden außerdem die Übernachtungspauschalen. Eine Senkung erfolgte lediglich für wenige Staaten, u. a. für Chile von € 187,00 auf € 154,00 oder für Kenia von € 223,00 auf € 219,00. Für Irland steigt die Übernachtungspauschale von € 92,00 auf € 129,00. Teilweise deutlich erhöht wurden die Pauschalen für die einzelnen Provinzen Chinas. Die in dem BMF-Schreiben angegebenen Übernachtungspauschalen dienen ausschließlich der lohnsteuerfreien Erstattung von Aufwendungen an ins Ausland entsandte Arbeitnehmer. Sie können nicht zum Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug verwendet werden. Für den Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug müssen die tatsächlichen Übernachtungskosten nachgewiesen werden.

Stand: 26. Januar 2021

Bild: rogerphoto - stock.adobe.com

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