MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Kontakt

MARMIC Treuhand GmbH
Steuerberatungsgesellschaft

Schnaitheimer Str. 13
89520 Heidenheim
Tel. 07321 / 9893-0
Fax 07321 / 9893-59
E-Mail

Verlauf

Steuernews

Mindestlohn ab 1.7.2021

Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung ...mehr

Fahrtenbuch versus Pauschalbesteuerung bei E-Autos

Ein-Prozent-Regel und Steuervorteile für Elektro-PKW ...mehr

Steueroasen-Abwehrgesetz beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 31.3.2021 den Entwurf eines „Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze“ beschlossen. ...mehr

Günstigerprüfung auch nachträglich möglich

Zeitlich unbefristete Antragstellung ...mehr

Abgabetermine Einkommensteuererklärung 2020

Verlängerung der Abgabefristen ...mehr

Keine Kilometersätze bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

Illustration

Kilometersätze

Entstehen einem Arbeitnehmer Aufwendungen für beruflich veranlasste Fahrten, kann er entweder seine tatsächlichen Aufwendungen oder Kilometerpauschalen geltend machen, die für das jeweils verwendete Fahrzeug gelten. Für Kraftfahrzeuge gilt ein Kilometersatz von € 0,30. Nutzt der Arbeitnehmer andere Verkehrsmittel –, im Streitfall öffentliche Verkehrsmittel – können die Kilometerpauschalen anstelle der tatsächlich entstandenen Kosten nicht angesetzt werden. Dies gilt auch, wenn die tatsächlichen Kosten niedriger als die Kilometerpauschalen sind.

Aktuelles BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Klage eines Bundesbetriebsprüfers beim Bundeszentralamt für Steuern abgewiesen. Der Prüfer war zu seinen Außenprüfungen mit Bahn und Flugzeug angereist und wollte dennoch die pauschalen Kilometersätze für die Nutzung eines privaten PKWs ansetzen (Urteil vom 11.2.2021, VI R 50/18; veröffentlicht am 29.4.2021).

Keine Wegstreckenentschädigung

Der BFH hat die Ansicht des erstinstanzlichen Finanzgerichts Hamburg (Urteil vom 2.11.2018, 5 K 99/16) bestätigt, der zufolge die pauschalen Kilometersätze keine allgemeine Wegstreckenentschädigung darstellen würden. Werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt, können stets nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen abzüglich Arbeitgebererstattungen als Werbungskosten angesetzt werden.

Stand: 29. Juni 2021

Bild: lovelyday12 - stock.adobe.com

Wünschen Sie noch weitere Informationen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie jetzt uns! Unsere Leistungen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung.

Funktionen

Autor

Webdesign

hCards

Logo von MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, work: Schnaitheimer Str. 13, 89520 Heidenheim, Deutschland, work: 07321 / 9893-0, fax: 07321 / 9893-59

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20