MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft

Kontakt

MARMIC Treuhand GmbH
Steuerberatungsgesellschaft

Schnaitheimer Str. 13
89520 Heidenheim
Tel. 07321 / 9893-0
Fax 07321 / 9893-59
E-Mail

Verlauf

Steuernews

Jahressteuergesetz 2022

Steueränderungen und Anpassungen an die Rechtsprechung ...mehr

Abgeltungsteuer bleibt vorerst

Keine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ...mehr

Neues Inflationsausgleichsgesetz

Steuergesetzgeber will 48 Millionen Steuerpflichtige steuerlich entlasten ...mehr

Funktionsverlagerungsverordnung

BMF veröffentlicht Entwurfsschreiben ...mehr

Qualifizierte Mitwirkungspflichten

Schärfere Mitwirkungspflichten für Steuerzahler ...mehr

Säumniszuschläge auf dem Prüfstand

Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen ...mehr

Fahrten zur Arbeit mit Betriebs-Pkw

Pauschalsatz unterstellt 180 Fahrten im Jahr ...mehr

Energiepreispauschale

Was dem Steuerzahler „netto“ bleibt ...mehr

Neues Inflationsausgleichsgesetz

Illustration

Kalte Progression

Der Steuergesetzgeber will 48 Millionen Steuerpflichtige, darunter Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner, Unternehmer usw. steuerlich entlasten. Dies soll durch einen Ausgleich der sogenannten „kalten Progression“ erfolgen. Unter einer „kalten Progression“ versteht man die Steuermehrbelastung, verursacht durch eine Nichtanpassung oder einer zu geringen Anpassung des progressiven Steuertarifs an die aktuellen Inflationsraten. Inflationsbedingte Lohnerhöhungen werden so durch höhere Steuern im Regelfall aufgefressen. So wäre der reale Lohnzuwachs von 5 % bei einer Preissteigerungsrate von 5 % und einer progressionsbedingten Steuermehrbelastung von beispielsweise 2 % negativ.

Geplante Maßnahmen

Das Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums für ein Inflationsausgleichsgesetz sieht u. a. folgende Maßnahmen vor:

Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag soll zum 1.1.2023 von gegenwärtig € 10.347,00 auf € 10.632,00 angehoben werden. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um € 300,00 auf € 10.932,00 geplant.

Tarifeckwerte: Die Tarifeckwerte sollen nach rechts verschoben werden. Der Spitzensteuersatz von 42 % soll 2023 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von € 61.972,00 statt bisher bei € 58.597,00 greifen. In 2024 ist der Spitzensteuersatz nach dem Gesetzentwurf erst ab einem zu versteuernden Einkommen von € 63.515,00 zu zahlen. Ausgenommen von der Anpassung der Tarifeckwerte sind Einkommensbezieher ab € 277.836,00 (Reichensteuer).

Unterhaltshöchstbeträge: Analog zur Erhöhung der Grundfreibeträge ist eine Erhöhung der Unterhaltshöchstbeträge bereits für den Veranlagungszeitraum 2022 vorgesehen, und zwar von € 9.984,00 auf € 10.347,00. Weitere Anhebungen sollen automatisiert erfolgen.

Kinderfreibetrag, Kindergeld

Der Kinderfreibetrag soll bis 2024 schrittweise für jeden Elternteil um insgesamt € 264,00 erhöht werden, bis er zum 1.1.2024 bei € 2.994,00 liegt. Auch das Kindergeld soll in 2023/2024 erhöht werden. Ab 2024 beträgt das Kindergeld voraussichtlich € 233,00 für das erste, zweite und dritte Kind sowie € 250,00 für das vierte und weitere Kind.

Stand: 27. September 2022

Bild: Birute - stock.adobe.com

Wünschen Sie noch weitere Informationen zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie jetzt uns! Unsere Leistungen: Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Unternehmensberatung.

Funktionen

Autor

Webdesign

hCards

Logo von MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft
MARMIC Treuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft, work: Schnaitheimer Str. 13, 89520 Heidenheim, Deutschland, work: 07321 / 9893-0, fax: 07321 / 9893-59

Logo von Atikon
Atikon, work: Kornstraße 15, 4060 Leonding, Österreich, work: +43 732 611266 0, fax: +43 732 611266 20