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Bonusprogramme der Krankenkassen

Steuerliche Behandlung nach der BFH-Rechtsprechung ...mehr

Umsatzsteuererklärung 2016

Vorsteuerabzug sichern ...mehr

Veräußerung eigengenutzter Immobilien

Steuerfalle beim Ferienhäuschen ...mehr

Pkw-Maut beschlossen

Gesetz vom Bundesrat gebilligt ...mehr

Kosten für Schlüsseldienst

Aufwendungen für Handwerkerleistungen können im Rahmen sogenannter haushaltsnaher Dienstleistungen von der Einkommensteuer abgezogen werden. ...mehr

Weiternutzung des „abgeschriebenen“ Firmenwagens

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens wird in vielen Fällen unter Anwendung der Ein-Prozent-Methode ermittelt. ...mehr

Kundendienstanrufe

Für telefonische Serviceleistungen werden vielfach Extragebühren über eine kostenpflichtige 0180-Nummer abgerechnet. ...mehr

Bonusprogramme der Krankenkassen

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Bonuszahlungen

Die gesetzlichen Krankenversicherungen erstatten ihren Versicherten oftmals im Rahmen sogenannter Bonusprogramme für gesundheitsbewusstes Verhalten diverse Aufwendungen, die diese für Gesundheitspräventionskurse oder ähnliche Maßnahmen getragen haben. Die Finanzverwaltung hatte solche Leistungen im Regelfall als Beitragsrückerstattungen behandelt. Der Sonderausgabenabzug für die Krankenversicherungsbeiträge wurde entsprechend um die Bonuszahlungen gekürzt.

Urteil des BFH

Der Bundesfinanzhof (BFH) folgte der Auffassung des Finanzamtes allerdings nicht. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei solchen Kostenerstattungen um Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen und nicht um Beitragsrückerstattungen (BFH vom 1.6.2016 X R 17/15). Nach langer Übergangsfrist hat die Finanzverwaltung dieses Urteil nun anerkannt.

Neues BMF-Schreiben

Nach dem BMF-Schreiben vom 29.3.2017 (Az. A 3 – S 0338/16/10004) erhalten Steuerpflichtige für Einkommensteuerbescheide ab 2010 Geld zurück. Voraussetzung ist, dass die Bescheide unter einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk ergangen sind bzw. der Steuerpflichtige Einspruch eingelegt hat. Diese Bescheide sind anschließend für endgültig zu erklären. Die Festsetzungsfrist endet am 6.12.2018. In allen weiteren Fällen (es liegt kein Vorläufigkeitsvermerk vor), ändert die Finanzverwaltung von Amts wegen die Steuerbescheide in allen Kostenerstattungsfällen, in denen der gesetzliche Krankenversicherungsträger eine Mitteilung der Bonuszahlungen an die Finanzämter übermittelt hat. Korrigiert werden Einkommensteuerbescheide bis einschließlich 2016. Letzteres allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die vierjährige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Stand: 27. April 2017

Bild: Mariusz Blach - Fotolia.com

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