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Weihnachtsfeier: Neue Rechtsprechung zur 110-€-Grenze

Bundesfinanzhof setzt neue Maßstäbe für die Berechnung der 110-€-Grenze ...mehr

Zahlendreher gehen auf Kosten des Steuerpflichtigen

Finanzverwaltung darf leichtfertige Steuerverkürzung unterstellen ...mehr

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Mit dem im Juni 2013 verabschiedeten Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz traten diverse Änderungen bei den Rechnungsstellungsvorschriften in Kraft. ...mehr

Steuerbescheide richtig prüfen

Prüfraster für die Prüfung von Steuerbescheiden ...mehr

Welche Unterlagen zum Jahreswechsel vernichtet werden können

Ablagecheck: Unterlagen aus 2003 bzw. 2007 können vernichtet werden ...mehr

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Mit dem Kalenderjahr geht in der Regel auch das Geschäftsjahr zu Ende. ...mehr

Verrechnungspreisdokumentation

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Sozialversicherung: Rechengrößen 2014

Das Bundeskabinett hat im Oktober 2013 die Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2014 verabschiedet ...mehr

Zahlendreher gehen auf Kosten des Steuerpflichtigen

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Finanzverwaltung darf leichtfertige Steuerverkürzung unterstellen

Übertragungsfehler

Zahlenangaben müssen vielfach von einem Steuerformular in ein anderes übertragen werden. Auch wenn solche Übertragungen meist die Steuersoftware erledigt, sind sie doch eine Fehlerquelle. In einem Fall, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffend, waren die Einkünfte in der Gewinnfeststellungserklärung richtig angegeben. In der Einkommensteuererklärung der jeweiligen Gesellschafter waren sie hingegen nur zur Hälfte enthalten. Die Gesellschafter gaben als Erklärung an, dass diese fehlerhaften Angaben auf einem „Verrutschen” auf der Tastatur beruhten.

Berichtigungspflicht

Der Bundesfinanzhof nahm in dem Fall einen Verstoß gegen die Berichtigungspflichten an und wertete den Übertragungsfehler als Fehler zulasten der steuerpflichtigen Gesellschafter. Die Steuerpflichtigen „hätten diesen Fehler bei Unterzeichnung ihrer Einkommensteuererklärung, spätestens aber nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids …bemerken und korrigieren müssen“, so die Richter (Urt. v. 23.07.2013, VIII R 32/11). Durch die Annahme einer leichtfertigen Steuerverkürzung verlängert sich die Festsetzungsverjährungsfrist, sodass das Finanzamt bis zu 5 Jahre zurück nachträglich „korrigieren“ kann.

Stand: 29. November 2013

Bild: B. Wylezich - Fotolia.com

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