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Steuernews

Entfernungspauschale verfassungsgemäß

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Umzugspauschalen

Höhere Pauschbeträge zum 1.2.2017 ...mehr

Aktuelle Änderungen im Verfahrensrecht

Automatisierung der Steuerveranlagung startet 2017 ...mehr

Betriebsstätten-Gewinnaufteilung

Neues BMF-Schreiben zum Fremdvergleichsgrundsatz ...mehr

Pflegegelder 2017

Steuerfreie Pflegegelder nach Pflegegrad ...mehr

Mahlzeiten an Arbeitnehmer

Die Höhe des Sachbezugs richtet sich dabei nach der Höhe der amtlichen Sachbezugswerte. ...mehr

Steuerfreie Sachbezüge an Arbeitnehmer

Als Sachbezüge werden Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bezeichnet, die nicht aus Geld bestehen, sondern in Form eines sonstigen geldwerten Vorteils gewährt werden. ...mehr

Pauschbeträge für Auslandsdienstreisen 2017

Für 2017 neu festgesetzt und nach oben angepasst wurden alle Pauschalen für die USA. ...mehr

Aktuelle Änderungen im Verfahrensrecht

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Besteuerungsverfahrens

Mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ (vom 22.7.2016, BGBl I 2016 S 1679 ff.) wurden im vergangenen Jahr zahlreiche Änderungen in den einzelnen Steuergesetzen sowie im Verfahrensrecht (der Abgabenordnung) beschlossen. Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen zum 1.1.2017.

Elektronische Verwaltungsakte

Gemäß des neuen § 122a Abgabenordnung (AO) ist die Bekanntgabe von Steuerbescheiden seit 2017 auch elektronisch möglich. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige seinem Finanzamt die Zustimmung hierzu erteilt hat. Bei entsprechender Zustimmung gilt der elektronische Bescheid am dritten Tag nach Absendung einer elektronischen Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten als bekannt gegeben. Eine elektronische Bekanntgabe ist seit dem 1.1.2017 für Steuerbescheide, für Einspruchsentscheidungen, für Prüfungsanordnungen sowie für Aufteilungsbescheide möglich.

Freigabe der elektronischen Steuererklärung

Nach der neuen Vorschrift des § 87d Abs. 3 AO muss der Steuerberater (Auftragnehmer) dem Mandanten (Auftraggeber) die elektronischen Daten der Steuererklärung „in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung stellen“.

Neue Korrekturvorschriften

Für Steuerbescheide, die ab dem 1.1.2017 erlassen werden, gilt die neue Vorschrift des § 173a AO (Abgabenordnung). Demnach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn dem Steuerpflichtigen Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und den Finanzbehörden durch diese Fehler rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt worden sind. Das bloße Vergessen der Eintragung einer selbst ermittelten Besteuerungsgrundlage in die Steuererklärung gilt allerdings nicht als Schreib- oder Rechenfehler. Es liegt hierbei vielmehr eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache vor.

Automatische Steuerfestsetzung

Der Jahreswechsel 2017 war gleichzeitig der Startschuss für die vollautomatische Bearbeitung einer Steuererklärung und dem automatischen Erlass von Steuerbescheiden, Steuerfestsetzungen oder der Festsetzung von Vorauszahlungen (§ 155 Abs. 4 AO). Gleiches gilt für die Festsetzung von Annexsteuern oder Zinsen.

Stand: 30. Januar 2017

Bild: maxsim - Fotolia.com

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