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Mindestlohn, Mini- und Midijobs 2026

Mindestlohn steigt 2026 auf € 13,90, die Geringfügigkeitsgrenze beträgt € 603,00 ...mehr

Digitale Steuerbescheide

Elektronische Steuerbescheide als Regel, Papierform als Ausnahme ...mehr

Rechtskreistrennung entfällt ab 2026

Beitragsmeldungen für Beschäftigte in alten und neuen Bundesländern ohne Rechtskreiszeichen ...mehr

Fehler vermeiden bei der Gewinnermittlung

Buchführungsfehler vermeiden und auf ordnungsgemäße Buchführungsbelege achten ...mehr

Vermögensverluste aus Trickbetrug

Geschädigte von Trickbetrügern können Schäden nicht steuerlich geltend machen ...mehr

Ausländische SV-Globalbeiträge

BMF veröffentlicht Aufteilungsprozentsätze ab 2026 ...mehr

Steuerfahndungsstatistik

2024 über 50.000 Strafverfahren und 5.900 Bußgeldverfahren ...mehr

Vervielfältiger 2026

Vervielfältiger für die Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen ab 2026 ...mehr

Mindestlohn, Mini- und Midijobs 2026

Holzwürfel mit Aufschrift Miniob

Mindestlohn

Zum 1.1.2026 wurde der gesetzliche Mindestlohn von € 12,82 auf € 13,90 angehoben. Der Betrag gilt brutto und pro Zeitstunde. Bei 40-stündiger Wochenarbeitszeit wird ab Januar 2026 ein Brutto-Monatslohn von (13,90 x 173,33 Arbeitsstunden = ) € 2.409,29 erreicht.

Dynamische Geringfügigkeitsgrenze

Die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen ist an die Steigerungen beim Mindestlohn gekoppelt (dynamische Geringfügigkeitsgrenze). Für 2026 beträgt die Verdienstgrenze analog der Anhebung des Mindestlohnes € 603,00.

Besonderheiten bei Minijobbern

Bei Minijobberinnen und Minijobbern muss die maximale Arbeitszeit im Arbeitsvertrag dokumentiert sein. Sonst gilt nach § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes/TzBfG eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Unter Berücksichtigung des ab 2026 geltenden Mindestlohns würde dies regelmäßig zur Überschreitung der Verdienstgrenzen führen. Um die Geringfügigkeitsgrenze von € 603,00 nicht zu überschreiten, können maximal (€ 603,00 dividiert durch € 13,90 = ) 43,37 Arbeitsstunden im Monat vereinbart werden.

Jahresmeldungen für Minijobber

Für jeden Minijobber ist zum Jahresanfang eine Jahresmeldung für das vergangene Jahr an die Minijob-Zentrale zu senden. Voraussetzung ist, dass der Minijobber über den 31. Dezember hinaus beschäftigt und gemeldet ist. Die Meldung zur Sozialversicherung mit dem Meldegrund 50 ist spätestens bis zum 15. Februar 2026 an die Minijob-Zentrale zu übermitteln. Für kurzfristig (zeitlich geringfügig) Beschäftigte muss keine Jahresmeldung erstellt werden.

Höherer Einstiegslohn für Midijobber

Die untere Entgeltgrenze für Midijobberinnen und Midijobber beträgt seit 1.1.2026 € 603,01. Die obere Entgeltgrenze in Höhe von € 2.000,00 blieb unverändert. Mit dem Anstieg der Entgeltgrenze ändert sich auch der an der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gekoppelte Faktor F in Folge der Erhöhung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung.

Stand: 21. Dezember 2025

Bild: fotogestoeber - stock.adobe.com

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