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Kirchensteuerabzug auf Kapitaleinkünfte 2015

Erste Regelabfragen für den Einzug durch Banken starten zum 01.09.2014 ...mehr

Leistungsbeschreibung in einer Rechnung

Hinweis auf weitere Vertragsunterlagen genügt für Vorsteuerabzug ...mehr

Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Neues Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof soll Rechtslage umfassend klären ...mehr

Ferienimmobilie in Spanien

Unentgeltliche Nutzung als verdeckte Gewinnausschüttung ...mehr

Zinsen auf Gesellschafterdarlehen

Besteuerung nach dem persönlichen Steuersatz ...mehr

Keine Entlohnung für Schwarzarbeit

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei „als Steuerpflichtiger seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt“ ...mehr

Veräußerung selbst genutzter Immobilien

Gewinne aus der Veräußerung von Grundvermögen (Immobilien) unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht als „privates Veräußerungsgeschäft“. ...mehr

Zollstatistik 2013

Das Bundesministerium der Finanzen hat zum März 2014 die Zollstatistik 2013 herausgegeben. ...mehr

Kirchensteuerabzug auf Kapitaleinkünfte 2015

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Erste Regelabfragen für den Einzug durch Banken starten zum 01.09.2014

Kirchensteuer

Angehörige einer Kirchengemeinschaft, die nach innerkirchlichem Recht eine Kirchensteuer erhebt, unterliegen der Kirchensteuerpflicht. Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die Einkommensteuer aller Einkunftsarten - auch Einkünfte aus Kapitalvermögen. Auf diese Einkünfte wird seit 2009 eine gesonderte Kirchenkapitalertragsteuer erhoben. Bemessungsgrundlage ist die auf Kapitalerträge entfallende Abgeltungsteuer.

Steuerabzug durch Bank

Die depotführenden Banken behielten bislang die Kirchenkapitalertragsteuer neben der Abgeltungsteuer nur auf Antrag des Kunden ein. Ein solcher Antrag ist ab dem Veranlagungszeitraum 2015 nicht mehr erforderlich. Denn die Banken fragen die Kirchensteuerpflicht ab dem 01.09.2014 mittels so genannter Regelabfragen beim Bundeszentralamt für Steuern ab und führen die Kirchensteuern den Abfrageergebnissen entsprechend an die zuständige Religionsgemeinschaft ab. Zu diesem Zweck können die Banken seit dem 15.04.2014 die Steueridentifikationsnummern ihrer Kunden im automatisierten Verfahren abfragen.

Sperrvermerk

Der Bankkunde kann dem Abruf von Daten zu seiner Religionszugehörigkeit widersprechen. Hierzu muss er unter Angabe seiner Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck einen schriftlichen Antrag stellen. Für diese Anträge gilt eine Frist jeweils bis zum 30.06. eines Jahres. Kirchensteuerpflichtige, die dem Abrufverfahren bereits zu Beginn widersprechen wollen, müssen einen solchen Antrag bis zum 30.06.2014 stellen. Der Kirchensteuerpflichtige muss in diesem Fall wie bisher seine Steuererklärung um die Anlage KAP ergänzen und dort die Kapitaleinkünfte für den Kirchenkapitalertragsteuereinbehalt erklären.

Stand: 28. Mai 2014

Bild: Peter Eggermann - Fotolia.com

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