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Außerordentliche Wirtschaftshilfen anlässlich des November-Lockdowns

Der Förderhöchstbetrag beträgt bis zu € 1 Mio. pro Unternehmen, soweit es der durch die EU-Kleinbeihilfenregelung eingeräumte Beihilfenrahmen des Unternehmens zulässt. ...mehr

Kurzarbeitergeld wird verlängert

Entwurf eines Beschäftigungssicherungsgesetzes ...mehr

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Neue gesetzliche Vorgaben für Zusatzleistungen rückwirkend ab 2020 ...mehr

Bis Jahresende keine Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung

Ursprünglich war die Insolvenzantragspflicht mit dem COVID-19 Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG, BGBl 2020 S 569) bis 30.9.2020 generell weitestgehend ausgesetzt. ...mehr

Corona-Soforthilfen meldepflichtig

Überwachung der Einkommensteuerpflichten ...mehr

Homeoffice und Grenzgängerregelung mit Österreich

Sonderregelungen für pandemiebedingtes Arbeiten zu Hause ...mehr

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2021

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 4.9.2020 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2021 vorgelegt. ...mehr

Verkauf des Inventars einer Ferienwohnung steuerfrei

Ein Steuerpflichtiger hat in 2013 eine Ferienwohnung gekauft und 2016 wieder veräußert. ...mehr

Überbrückungshilfen verlängert

Für die Inanspruchnahme von Hilfen nach der Phase zwei wurden die Voraussetzungen und Bedingungen im Vergleich zur Phase eins gelockert. ...mehr

Homeoffice und Grenzgängerregelung mit Österreich

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Aufteilung der Arbeitstage – Grundsatzregelung

Die Doppelbesteuerung von Arbeitslöhnen durch den Ansässigkeits- und den Tätigkeitsstaat wird mit Doppelbesteuerungsabkommen vermieden. Im Verhältnis zwischen Deutschland und Österreich kommt hier die Freistellungsmethode mit Progressionsvorbehalt zur Anwendung. Für Grenzgänger gilt dabei die sogenannte 45-Tage-Regelung, die u. a. besagt, dass ein Arbeitnehmer höchstens an 45 Arbeitstagen nicht zu seinem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat zurückkehren darf. Andernfalls entfällt die Grenzgängerregelung.

Homeoffice-Sonderregelungen für Grenzgänger

Zwischen Deutschland und Österreich gilt für pandemiebedingte Homeoffice-Tage eine Sonderregelung (BMF, Erlass v. 15.4.2020), die besagt, dass Arbeitstage, die ausschließlich aufgrund der Corona-Pandemie zur Nichtrückkehr führen, nicht in die 45-Tage-Frist miteinbezogen werden dürfen. Dies gilt nicht, soweit Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber für ein Arbeiten im Homeoffice bestehen.

Offenlegungspflichten

Soweit der Arbeitnehmer von der Corona-Regelung Gebrauch macht, muss dies dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt angezeigt werden. Die Tage, die nicht in die 45-Tage-Grenze miteinbezogen werden sollen, sind einerseits anhand von Aufzeichnungen des Arbeitnehmers und andererseits durch Bestätigung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat zu dokumentieren.

Stand: 27. Oktober 2020

Bild: agcreativelab - stock.adobe.com

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